EnWG
Rechtliche Grundlagen
Die oben aufgeführten Aufgaben der KO.NEP sind in § 15a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt. An der Einrichtung und Erfüllung der Aufgaben der Koordinierungsstelle können demnach alle Betreiber von Fernleitungsnetzen und alle regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen in gleicher und diskriminierungsfreier Weise mitwirken.
Netzentwicklungsplanung
Vom Szenariorahmen zum Netzentwicklungsplan
Der integrierte Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff wird alle zwei Jahre vorgelegt. Ihm voran geht der ausführliche Szenariorahmen.
Der Szenariorahmen enthält die Annahmen über die Entwicklung der Produktion, der Versorgung und des Verbrauchs sowie über den Austausch mit anderen Ländern. Auf Grundlage des von der BNetzA genehmigten Szenariorahmens entwerfen die Beteiligten den Netzentwicklungsplan. Dieser wird ebenfalls geprüft und bestätigt.